gemäß § 31 des Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG 2025
1. Träger
Träger des Pflegeheimes Zerlach ist der Pflege- und Betreuungsverein Zerlach. Vertretungsbefugtes Organ ist der Obmann des Pflege- und Betreuungsvereines.
2. Widmungszweck
Der Widmungszweck der Einrichtung ist die Betreuung und Pflege von hilfs- und pflegebedürftigen Personen. Die wirtschaftliche Zielsetzung des Hauses entspricht der einer gemeinnützigen Organisation. Das Haus wird nicht Gewinn orientiert geführt, sondern finanziell ausgeglichen kalkuliert.
Aufnahmekriterien:
Es gibt keine Einschränkungen bei der Aufnahme von BewohnerInnen, ausgenommen spezielle medizinische Indikationen.
3. Leistungskatalog
a) Grundversorgung:
Zimmer:
• Ein- und Zweibettzimmer, eingerichtet mit hellen Möbeln, inklusive modernstem Pflegebett.
Persönliche Zier- und Gebrauchsgegenstände können in jedem Fall mitgebracht werden, größere eigene Möbel nach Absprache. Aus Sicherheitsgründen dürfen in den Zimmern keine brandgefährdeten Haushaltsgeräte (Bügeleisen, Herd, Heizdecken uä.) verwendet werden.
• Behindertengerechtes Badezimmer mit Waschbecken, Dusche und WC;
• Kabelanschluss für Rundfunk und Fernsehen, Fernsehgerät im Zimmer;
• Zimmertelefon; WLAN -Internet
• Notrufanlage mit Direktverbindung zum Diensthabenden Personal (rund um die Uhr besetzt);
• Kühlschrank im Zimmer; Schließfach für Wertsachen im Zimmer;
Essen:
• Frühstück, Mittag-, Abendessen und Zwischenmahlzeiten
• Berücksichtigung persönlicher Vorlieben
• Schonkost; Diätkost
• Obst nach Saison
• Getränke des Hauses nach freier Wahl
• Festtagsmenü und Geburtstagsessen
Wäsche:
• Bettwäsche, Handtücher und Waschlappen werden vom Haus zur Verfügung gestellt, auf Wunsch können BewohnerInnen eigene Bettwäsche mitbringen.
• Das Waschen und Bügeln der persönlichen Wäsche, welche mit der Waschmaschine waschbar ist, wird vom Haus übernommen.
Reinigung:
• Reinigung der Zimmer an Werktagen, der Nasszellen und der Gemeinschaftsräume.
b) Pflegeleistung und ärztliche Versorgung:
In unserem Haus werden Personen mit jeder Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz betreut und gepflegt. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann eine Erhöhung der Pflegestufe von der Heimleitung jederzeit veranlasst werden.
Die Pflege orientiert sich am Pflegemodell nach Monika Krohwinkel.
Das diplomierte Personal, die ausgebildeten AltenfachbetreuerInnen, PflegehelferInnen und Pflegehilfskräfte beschäftigen sich mit Krankheitsbildern (z.B. Demenz, Altersdepression) und Pflegetechniken in Form von Weiterbildung und handeln entsprechend den ärztlichen Anweisungen.
Mobilisierung ist ein Teil unseres Pflegestandards, erforderliche Therapien werden vermittelt.
Es besteht freie Arztwahl. Mehrere Ärzte kommen regelmäßig ins Haus. Die ärztliche Versorgung erfolgt auf Kosten der Bewohner/innen.
Es gibt auch einen ständigen Kontakt mit diversen Krankenanstalten sowie der Landesklinik Sigmund Freud (LSF).
c) Psychosoziale Betreuung:
Kulturelle und gesellige Veranstaltungen, Besuchsdienste, Beschäftigungs-gruppen, regelmäßige Animationsprogramme, Veranstaltungen im Jahreskreis, Ausflüge, Seelsorge, Liturgie und Sterbebegleitung.
d) Weitere Dienstleistungen:
Organisation von Frisör und Fußpflege.
4. Höhe der Tagsätze
Für alle Bewohner/innen gelten als Tagsätze die für Sozialhilfe-empfänger/innen jeweils vertraglich mit dem Land Steiermark vereinbarten Leistungspreise.
Für Einbettzimmer wird ein Zuschlag von € 8,00 pro Tag incl. Mwst. verrechnet.
5. Vergütung bei Abwesenheit
Dem/der Heimbewohner/in steht im Falle vorübergehender Abwesenheit eine Entgeltminderung zu und zwar:
Bei einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen (z. B. durch einen Krankenhausaufenthalt) reduziert sich die Hotelkomponente um 16,22% pro Abwesenheitstag gemäß der Vereinbarung mit dem Land Steiermark.
Jene Bewohner/innen, die nicht über den Sozialhilfeverband abgerechnet werden (SelbstzahlerInnen), bezahlen für die Abwesenheitstage aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes keinen Pflegezuschlag an das Pflegeheim.
An- und Abreisetage sind volle Verrechnungstage.
Bei geplanter Abwesenheit, wie z.B. Kuraufenthalt, Urlaub usw. wird die Entgeltminderung im oben beschriebenen Ausmaß ab dem Tag, der auf die Abwesenheit folgt, gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit mehr als drei Tage dauert und eine rechtzeitige Meldung über die gesamte Abwesenheitsdauer wenigstens drei Tage vor der Abreise an das Pflegeheim erfolgt.
Bei Leistungsmängeln wird eine Entgeltminderung nach Dauer und Schwere des Mangels gewährt, sofern der/die Heimbewohner/in nicht auf Verbesserung oder Nachtrag der mangelhaften Leistung besteht und diese Leistung erfüllt werden kann.
6. Kündigung
a) Die Bewohnerin/der Bewohner kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten kündigen.
b) Der Heimträger kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
1) der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird;
2) die Bewohner/innen mit der Bezahlung des Heimbeitrages zwei Monate in Verzug sind und der Heimträger die Bewohner/innen schriftlich und in Anwesenheit einer Vertrauensperson, soweit eine solche genannt ist, unter Hinweis der
Kündigung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt hat;
3) die Bewohner/innen für die übrigen Bewohner/innen eine unzumutbare Belastung darstellen oder die Heimbetreiber die körperliche Sicherheit nicht mehr gewährleisten können;
4) der Pflegebedarf der Bewohner/innen infolge Verschlechterung ihres Zustandes nicht mehr gedeckt werden kann.
c) Die Kündigung durch den Heimträger hat schriftlich zu erfolgen. Der Heimträger hat im Fall des Punktes 1) eine Kündigungsfrist von drei Monaten, in den übrigen Fällen eine solche von einem Monat einzuhalten, außer es besteht Gefahr in Verzug.
7. Fälligkeit der Heimbeitragszahlungen
Die Verrechnung erfolgt im Nachhinein innerhalb des nächsten Monats. Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht jederzeit Einblick in ihr/sein Beitragskonto zu nehmen.
8. Tierhaltung
Die Bewohnerin/der Bewohner kann nach Absprache ihr/sein Haustier mitbringen, sofern sie/er selbst für die Pflege und Kosten des Tieres aufkommt, keine Belastung für die Mitbewohner entsteht und keine hygienischen Bedenken bestehen.
9. Haftungsausschluss
Für mitgebrachte Wertgegenstände (z. B. Geld, Schmuck, Kleinmobiliar) wird keine Haftung übernommen. Jede/r Bewohner/in hat in seinem Kasten ein eingebautes Wertfach mit 2 Schlüsseln. Beide gehören dem/der Bewohner/in. Werden die Schlüssel verloren, wird auf Kosten des Heimbewohners, der Heimbewohnerin das Wertfach geöffnet und Nachschlüssel angefertigt.
Für Personen, die außerhalb des Heimgeländes zu Schaden kommen, wird keine Haftung übernommen.
Die Teilnahme an Veranstaltungen sowie die Verwendung von hauseigenen Hilfsmitteln und der Aufenthalt in unserem Heim erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Pflege- und Betreuungsverein übernimmt keine Haftung für die Handlungen der Heimbewohner/innen.
Für entstandene Schäden, ausgenommen durch normale Abnutzung, muss der Bewohner, die Bewohnerin oder dessen Angehörige aufkommen.
10. Hausordnung
Die Hausordnung ist als Anhang dem Heimstatut beigelegt.
11. Leitung und Verantwortliche
interim. Heimleitung Haubenwallner Gertrude
Stv. Heimleitung Suppan Jasmin
PDL Derler Barbara
Stv. PDL Grabner Bianca
Stv. PDL Weixler Anna
12. Rechte der BewohnerInnen
Die Rechte der BewohnerInnen sind im Steiermärkischen Pflege- und Betreuungsgesetz (§ 21) wie folgt festgehalten:
Bewohnerinnen/Bewohner eines Pflegewohnheims haben jedenfalls ein Recht auf
1. respektvolle, fachgerechte und an aktuellen Pflege- und Betreuungsstandards ausgerichtete, den Leistungsangeboten entsprechende Pflege und Betreuung, einschließlich Organisation von erforderlichen Hilfsmitteln bei physischer Beeinträchtigung (z.B. Rollstühle, Gehbehelfe);
2. höflichen Umgang, Anerkennung der Würde und Persönlichkeit sowie Achtung der Privat- und Intimsphäre;
3. Einwilligung und Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;
4. funktionserhaltende, funktionsfördernde und reintegrierende Maßnahmen durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Therapeutinnen/Therapeuten;
5. Hinzuziehen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung, insbesondere für Wundmanagement;
6. Einsichtnahme in die eigene Pflegedokumentation (§ 34) und Ausfertigung von Kopien;
7. Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;
8. Abhaltung von Bewohnerversammlungen, mindestens einmal jährlich, und Wahl von Bewohnervertreterinnen/Bewohnervertretern, wenn dies von mindestens fünf Bewohnerinnen/Bewohnern gewünscht wird;
9. ärztliche Versorgung unter Gewährleistung der freien Ärztinnen-/Arztwahl und adäquater Schmerzbehandlung sowie ungestörte Gespräche mit der Ärztin/dem Arzt;
10. Beiziehen einer hausexternen Beratung sowie psychosoziale Unterstützung;
11. Behandlung und Erledigung ihrer Beschwerden;
12. schriftliche Information über die Beschwerdemöglichkeit bei der Patientinnen-/Patienten- Pflegeombudsschaft;
13. fünf bedarfsgerechte Mahlzeiten, welche eine Spätmahlzeit und uneingeschränkten Zugang zu nicht alkoholischen Getränken, Beachtung erforderlicher Ernährungsformen und Diäten, ausreichende Flüssigkeitszufuhr sowie erforderlichenfalls Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme umfassen;
14. Organisation der Tagesabläufe, die den üblichen Lebensverhältnissen der Bewohnerinnen/Bewohner entsprechen;
15. angemessenen Kontakt zur Außenwelt, insbesondere:
a) Recht auf jederzeitigen Empfang von Besuchen unter Rücksichtnahme auf die anderen Bewohnerinnen/Bewohner und den Pflegewohnheimbetrieb;
b) Zurverfügungstellung von Fernsehanschlüssen und Internetempfang im Bewohnerzimmer sowie Zugang zu Telefon;
c) Verteilung und Abfertigung der Postsendungen der Bewohnerinnen/Bewohner, wenn die Bewohnerinnen/Bewohner das nicht selbst vornehmen können;
16. Tragen persönlicher Kleidung, sofern die Erbringung von Pflegeleistung dem nicht entgegensteht;
17. eine angemessene, möglichst individuell gestaltbare Einrichtung des Zimmers nach Maßgabe der baulichen Gegebenheiten
18. Berücksichtigung kultureller Bedürfnisse und religiöse Betreuung;
19. Ausstellung von Zahlungsbelegen für Leistungen, die nicht unter § 20 Abs. 3 fallen;
20. sichere Aufbewahrungsmöglichkeit für Geld und Wertgegenständen;
21. Sterben in Würde;
Verzichtserklärungen von Bewohner/innen betreffend ihre Rechte sind ungültig.
Geschäftsführung und Heimleitung
Pflege- und Betreuungsverein Zerlach
Dokumente
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Heimstatut aktuell 2025.pdf |